Grundlage der Prüfung
§16 BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.2
Prüfung gemäß BetrSichV in explosionsgefährdeten Bereichen
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtline 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen – als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich.
Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen
Feststellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Lüftungsanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, soweit sie nach dem Explosionsschutzdokument erforderlich sind.
DGUV V3 Prüfung an Lüftungsanlagen, elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln in Betriebsstätten
Durchführung einer systematischen Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung
Ermittlung von Explosionsrisiken an bestehenden Anlagen auf Basis technischer Unterlagen und durch Vor-Ort-Begehung
Ein Explosionsschutzdokument dient als Nachweis, dass innerhalb eines Unternehmens angemessene Vorkehrungen zur Sicherung des Explosionsschutzes getroffen wurden. Die Erstellung des Dokuments dient darüber hinaus dazu, schriftlich festzuhalten, dass das Unternehmen Explosionsrisiken bestimmt und bewertet hat.
Laut § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein solches Explosionsschutzdokument zu erstellen. Die Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens ist bei der Vorschrift, ein solches Dokument zu erstellen, jedoch unerheblich. Ziel des Explosionsschutzdokuments ist es, Explosionsgefährdungen zu bewerten und für jede Gefährdung eine individuelle Schutzmaßnahme festzuschreiben.
Vorgeschriebene Inhalte des Explosionsschutzdokuments
Bevor die Inhalte des Dokuments näher beschrieben werden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Explosionsschutzdokument vor Beginn einer Tätigkeit zu erstellen ist. Mit einer einmaligen Dokumentation hat der Arbeitgeber seine Pflicht jedoch noch nicht erfüllt. Vielmehr ist ein solches Dokument als fortlaufende, dynamische Tätigkeit zu verstehen, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollte. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Bewertungen der Explosionsgefährdungen auf dem aktuellen Stand sind. Bei Änderungen der betrieblichen und/oder technischen Gegebenheiten sowie bei der Änderung organisatorischer Abläufe muss das Explosionsschutzdokument angepasst werden.
Die folgenden Punkte geben einen Überblick darüber, welche Inhalte in einem Explosionsschutzdokument festzuhalten sind
Sachverständige für Explosionsschutz
Praxiserfahrung im Bereich der Anlagentechnik
Wartung und Service zu Ihrer Sicherheit
Als Brandschutzdienstleister bieten wir unseren Kunden ein komplettes Leistungspaket an. Um eine 100 %ige Brandschutztechnik zu gewährleisten, muss die regelmäßige Wartung bzw. Prüfung der verbauten Brandschutzanlagen durchgeführt werden.
Grundlage
Wartung für die nachfolgenden Bereiche
Wir prüfen gemäß TRBS 1203 Anhang 2 Abschnitt 3 Ihre Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen regelmäßig oder vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen in Absprache mit Ihnen, als Betreiber, und der zuständigen Behörde.
Wir erstellen Ihr Explosionsschutzkonzept im Rahmen der Genehmigung, genauso wie Ihre Explosionsschutzdokumentation gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverodnung.
Ihre Vorteile
"Wählen Sie eine längere Laufzeit Ihres Wartungsvertrages und sichern Sie sich so langfristig die besten Konditionen, mit bis zu zehn Prozent Preisvorteil gegenüber dem Jahresvertrag"
Prüfgrundsatz im ExSchutz Bereich gem. BetrSichV :
Für alle Zonenbereiche sind die allgemeinen
Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten
Einsatz von Arbeitsmitteln, die für die jeweilige Zone geeignet sind (Nachweis der Eignung der Arbeitsmittel anhand der Konformitätserklärung des Herstellers gemäß ATEX 95 bzw. 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV) oder alternativ ein gleichwertiger Nachweis beispielsweise im Rahmen einer Zündquellenanalyse)
Explosionschutz
Den Explosionsschutz regelt die ATEX-Richtlinie (ATmosphères EXplosibles), die sich aufteilt in die ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU und die ATEX-Betriebsrichtlinie 1992/92/EG.
Unter dem Begriff ,,Explosion‘‘ versteht man eine chemische Reaktion oder einen physikalischen Vorgang, bei dem die Temperatur und der Druck in sehr kurzer Zeit (wenige Millisekunden) erheblich ansteigen. Dabei kommt es zu einer plötzlichen Volumenausdehnung von Gasen und der Freisetzung von großen Energiemengen auf kleinem Raum.
Die plötzliche Freisetzung von Energie verursacht eine Druckwelle, die sich unter Abschwächung nach allen Richtungen ausdehnt. Die Druckwelle wird nach einer gewissen Zeit von der Flammenfront überholt (Deflagration).
Die Voraussetzung für eine Explosion ist das sogenannte Explosionsdreieck. Es müssen alle drei Anteile zusammen kommen um eine Explosion auszulösen.
Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften vermindert das Haftungsrisiko des Betreibers
Explosionsgefahr ermitteln
PrüfVO – Prüfverordnung
Ziel der PrüfVO ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit für die Erfüllung der bauordnungsrechtlich gestellten Anforderungen festzustellen. Dazu sind auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die durchgeführte Prüfung nach Art und Umfang hinreichend ist. Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen!
Art der technischen Anlagen
Der Zeitraum für die regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfungen beginnt bei der Erstinbetriebnahme. Danach werden diese in turnusgemäßen Intervallen geprüft.
Prüffristen
jährlich, 3 Jahre, 6 Jahre
Benötigte Unterlagen für die Sachverständigenprüfung
Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV nimmt eine zentrale Rolle in der deutschen Gesetzgebung ein. Denn sie gibt die Standards für die Verwendung aller Arbeitsmittel im Betrieb vor. Generell gesehen verpflichtet sie Arbeitgeber – basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung – alle Schritte für sichere Arbeitsmittel im Betrieb zu ergreifen. Arbeitnehmer verpflichtet sie zur fachlich korrekten Benutzung der Arbeitsmittel und Anlagen.
Um nun Ihren Pflichten nachzukommen, müssen Sie keinen seitenlangen Kommentar zur Betriebssicherheitsverordnung zu Rate ziehen. Es reicht, wenn Sie sich die folgenden Schritte vergegenwärtigen:
Schritt 1: Gefährdungsbeurteilung durchführen/überprüfen
Überprüfen Sie, ob die u.a. bereits mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geforderten Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen vollständig durchgeführt worden sind. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, ob die früheren Gefährdungsermittlungen auch diejenigen Gefährdungen mit erfasst haben, die durch die Benutzung einzelner Arbeitsmittel entstehen bzw. die auf Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und in Wechselwirkung mit ihrer jeweiligen Umgebung beruhen.
Schritt 2: Eignung der Arbeitsmittel feststellen bzw. herstellen
Ermitteln Sie, ob das Arbeitsmittel (auf Basis der bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Informationen) ”geeignet“ im Sinne der BetrSichV ist.
Kommen Sie bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass das Arbeitsmittel nicht geeignet ist, so müssen Sie im nächsten Schritt entweder ein anderes Arbeitsmittel auswählen. Oder Sie müssen das Arbeitsmittel ”geeignet machen“. Hierzu kann entweder das Arbeitsmittel angepasst und optimiert werden, z.B. durch Einsatz zusätzlicher Sicherheitstechnik, oder die (äußeren) Betriebsbedingungen werden angepasst.
Schritt 3: Betriebsanweisungen erstellen und schulen
Für alle Arbeitsmittel sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Auswahl der hier zu nennenden Punkte orientiert sich an der Aussage: „Alles, was durch Bedienungsfehler zu Schäden führen kann, ist in die Betriebsanweisung aufzunehmen.“
Diese sehr pauschale Aussage mit Inhalten zu füllen, ist für neue Arbeitsmittel teilweise aufwendig. Helfen können hierbei u.a mitgelieferte Dokumentationen des Herstellers und Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsanweisungen müssen nicht für jedes einzelne Arbeitsmittel erstellt werden. Zumindest für die einfacheren Arbeitsmittel lassen sich häufig einheitliche Anweisungen für ganze Gruppen von Arbeitsmitteln erstellen, so lange sie auf ähnliche Art und unter ähnlichen Betriebsbedingungen genutzt werden.
Schritt 4: Prüfungen festlegen
Einmal eingebaute Sicherheit/Sicherheitstechnik unterliegt ebenso einem Verschleiß wie das jeweilige Arbeitsmittel selbst. Eine wichtige Forderung der BetrSichV ist es deshalb, dass ein einmal hergestellter sicherer Zustand auch dauerhaft aufrechterhalten werden muss.
Die Einhaltung dieser Vorgabe („Ist das Arbeitsmittel auch nach Monaten und Jahren eventuell intensiver Nutzung noch sicher?“) lässt sich nur durch die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln sicherstellen.
Prüfumfang
Prüfmethodik
Prüffrequenz
Prüftiefe
Bei der Frage nach Prüfumfängen können individuell angepasste Checklisten zu häufig verwendeten Arbeitsmitteln weiterhelfen.
Schritt 5: Prüfer auswählen und qualifizieren
Je nach Art des Arbeitsmittels bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation des jeweiligen Prüfers. Laut § 2 Absatz 6 BetrSichV 2015 ist eine befähigten Person ”eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.” Häufig, aber nicht zwangsläufig, entspricht die ”befähigte Person“ dem früheren ”Sachkundigen“.
Schritt 6: Prüfungen durchführen und dokumentieren
Einmal festgelegte Prüfungen sind regelmäßig durchzuführen und jeweils zu dokumentieren. Denn nur dokumentierte Prüfungen sind ”werthaltig“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für jeden einzelnen Schraubendreher und jeden Hammer, jedes einzelne Skalpell eines Chirurgen ein einzelner Aktenordner für Prüfungen angelegt werden muss.
Bei den Prüfungen ist zu beachten, dass es neben regelmäßigen, zeitabhängigen Prüfungen auch unregelmäßige, ereignisabhängige Prüfungen geben kann.
Schritt 7: Prüfergebnisse auswerten/Prüfungen anpassen
Je nach Typ der geprüften Arbeitsmittel sind Abstufungen im Ergebnis der Prüfungen möglich, etwa:
voll i.O. = nächste Prüfung in X Monaten/Jahren,
voll gebrauchsfähig, wegen beginnender Verschleißerscheinungen aber kürzere Prüffrist (z.B. sechs statt zwölf Monate),
nicht gebrauchsfähig, aber reparaturwürdig ⇒ reparieren (lassen) und dann erneute Prüfung,
nicht mehr reparaturwürdig ⇒ unmittelbar verschrotten
Schritt 8: Bedarf nach Ex-Schutz-Dokumenten prüfen
Für alle Anlagen bzw. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, ist nach § 6 Absatz 9 GefStoffV ein Ex-Schutz-Dokument zu erstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt bekannt ist, ob, wo und in welcher Menge und Dauer explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dies ist grundsätzlich exakt zu prüfen!
Ohne das hier auf alle denkbaren Situationen eingegangen werden kann, sind einige allgemeine Hinweis auf explosionsfähige Stoffe möglich:
”Verdächtig“ sind:
alle brennbaren Flüssigkeiten und Gase
alle brennbaren Stoffe, wenn sie fein verteilt, als Stäube, vorliegen
fast alle organischen Stoffe
die meisten fein verteilten (vor allem unedlen) Metalle
Schritt 9: Ex-Schutz-Dokumente erstellen
Die Forderung nach der Erstellung von Ex-Schutz-Dokumenten ist im Kern eine reine Dokumentationspflicht
Wichtigste Punkte sind hierbei:
Ermittlung der Explosionsgefährdungen, u.a. anhand der Fragen:
Wo sind explosionsfähige Stoffe vorhanden?
Können sich explosionsfähige Gemische bilden und wie lange geschieht das?
Sind Zündquellen im Bereich vorhanden?
Bewertung der Explosionsgefährdungen
Treffen angemessener Vorkehrungen, um die Ziele des Ex-Schutzes zu erreichen
Schritt 10: Sondermaßnahmen
Im Anhang 1 Punkt 1 werden für die Arbeitsmittelgruppen ”mobile, selbstfahrende oder nicht selbst fahrende Arbeitsmittel“ sowie im Punkt 2 Arbeitsmittel ”zum Heben von Lasten“ weitere Detailanforderungen genannt, die über die Basisanforderungen hinausgehen. Bei derartigen Arbeitsmittel ist es erforderlich, dass Sie die einzelnen Anforderungen im Detail bearbeiten.
Wir bieten umfassenden Service, um sicherzustellen, dass Ihre Anlagen reibungslos funktionieren.
© 2023 RW KLIMA & UMWELTBERATUNG Industrielle Gutachter. All Rights Reserved.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.